ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Berger Spezialkabel e.K.

(nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet)

I. Anwendungsbereich:

  1. Nachfolgende AGB finden Anwendung auf alle Geschäftsbeziehungen nur mit Unternehmern für alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen. Für nachfolgende Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
  2. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller geworden sind.
  3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Vertragsschluss/ -inhalt / Preise:

  1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Dieser Bestätigung gehen die Anfrage des Bestellers (Bestellung) und ein Angebot des Lieferanten voraus. An dieses Angebot fühlt sich der Lieferant 4 Wochen ab dessen Erstellung gebunden (sofern er das Angebot nicht vorzeitig widerruft), der Besteller kann dieses Angebot nach Erstellung binnen 4 Wochen durch Erteilung eines schriftlichen Auftrages annehmen.
  2. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebotspreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Bei Aufträgen erfolgt die Fracht ab Firmensitz des Lieferanten zum Firmensitz des Bestellers auf Kosten des Bestellers.
  4. Die Abladekosten trägt in jedem Fall der Besteller.
  5. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Versendung, so gehen die (Mehr-)Kosten durch besondere Versandvorschriften und Postsendungen zu Lasten des Bestellers.
  6. Bei Abholung der Ware durch den Besteller erfolgt keine Vergütung der Fracht.

III. Metallnotierung und Berechnung:

  1. Alle Metall- und Rohstoffnotierungen werden auf der Basis der Verlautbarung der NE-Metallverarbeiter ermittelt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die in der aktuellen Presse veröffentlichten Werte über Kupfer für Leit-zwecke (Metall-Notiz) zzgl. entstandener Bezugskosten, Aluminium für Leitzwecke und Blei in Kabel nach DIN 17640.
  2. Unsere Angebotspreise verändern sich um den Metallzuschlag, der sich als Produkt aus der NE-Metallzahl und NE-Metallpreisdifferenz (EURO/kg) versteht. Die NE-Metallpreisdifferenz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Metallbasis und Metall-Notierung einschließlich Bezugskosten.

IV. Abrufaufträge:

  1. Erteilt ein Besteller einen Abrufauftrag und werden über die Abruftermine gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen.

V. Lieferfristen/Lieferverzug:

1.  Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

  1. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Freigabeerklärungen, insbesondere von Plänen und die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.
  3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen. Überschreiten die Verzögerungen einen Zeitraum von drei Monaten, so sind sowohl der Besteller als auch der Lieferant berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind beiderseits Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens des Lieferanten nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen.
  5. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann der Lieferant frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Lieferbedingungen:

  1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15% der bestellten Menge sind zulässig.
  3. Abweichungen hinsichtlich des Durchmessers, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen zulässig.
  4. Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

VII. Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen übernimmt.
  2. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Abnahmeverzug gerät.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.
  4. Für den Verkauf ab Werk ist der Besteller bzw. dessen Erfüllungsgehilfe für die beförderungs-, und betriebssichere Verladung der Waren verantwortlich und stellt die erforderlichen verkehrssicheren, technisch einwandfreien und sauberen Ladungssicherungsmittel (Zurrgurte, Keile, etc.) vor Ort zur Verfügung. Wir behalten uns vor, die Beladung von Fahrzeugen zu verweigern, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

VIII. Zahlungsbedingungen:

  1. Die Rechnungen des Lieferanten unterliegen dem vereinbarten Zahlungsziel. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann.
  2. Die Gewährung von Skonto(-abzügen) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Ist dem Besteller ausdrücklich ein solcher Skontoabzug gewährt worden, so setzt dieser ferner voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
  3. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d. h. innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles ab Rechnungsdatum, nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
  4. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens nach dem Empfang der Gegenleistung und dem Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Damit tritt spätestens ab dem 1. Tag nach dem vereinbarten Zahlungsziel und dem Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
  5. Bei Zahlungsverzug erheben wir ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,- EUR sowie zusätzlich 3% Zinsen auf den ausstehenden Rechnungsbetrag.
    Ab der dritten Mahnung erheben wir eine Mahngebühr in Höhe von 15,- EUR sowie zusätzlich 3% Zinsen auf den ausstehenden Rechnungsbetrag.
  6. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferanten die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.
  7. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfangzurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
  8. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

IX. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen Eigentum des Lieferanten.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält bzw. kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an den Lieferanten sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist der Lieferant berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und / oder zum Gegenstand von Factoring und / oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.
  5. Im Fall der Be- und / oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für den Lieferanten als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht dem Lieferanten an den durch die Be- und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und / oder Verarbeitung zu. Ebenso steht dem Lieferanten anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  6. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab.
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

X. Ansprüche bei Mängeln:

  1. Farbabweichungen und/oder Abweichungen der äußeren Beschaffenheit der Ware, die deren Qualität und technische Wirksamkeit unbeeinflusst lassen, stellen keinen Mangel der Ware dar.
  2. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware kann der Besteller nur binnen sieben Tagen nach Wareneingang geltend machen. Bei der Lieferung nach Probe oder Muster sind Mängelansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem von Besteller selbst gestellten Material hat, entfällt jeder Mangelanspruch.
  3. Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung vor Ver- oder Bearbeitung schriftlich oder auf elektronischem Wege gemeldet und eine Probe der beanstandeten Ware zugesandt wird. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und von dem Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
  4. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels innerhalb der Mängelverjährungsfrist gemäß nachfolgender Ziffer 5 wird der Lieferant nach seiner Wahl den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Ersetzte Ware wird Eigentum vom Lieferanten. Sollte die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Besteller vom jeweiligen Einzelbestellvertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Weitere Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht (I) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, leitender Angestellter oder von Erfüllungsgehilfen vorliegt, (II) Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurde, (III) eine vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) verletzt wurde, (IV) eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist oder (V) eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. §443 BGB abgegeben wurde. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung der Kardinalpflicht werden eventuelle Schadenersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. In dem Umfang, in dem der Lieferant bezüglich der Lieferung oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie (§443 BGB) abgegeben hat, haftet der Lieferant im Rahmen der Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Lieferung eintreten, haftet der Lieferant allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.
  6. Alle Mängelansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Mängelverjährungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

XI. Vertragsanpassung:

  1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 313 BGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
  2. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Geheimhaltung:

Der Besteller verpflichtet sich, (I) alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen oder (II) sonstige als „Vertraulich“ oder mit einem ähnlichen Vermerk gekennzeichnete oder (III) den Umständen nach als vertraulich anzusehende Informationen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Der Besteller ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung vom Lieferanten an Dritte weiterzugeben und diese gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer XII gelten auch über das Ende des Vertrages hinaus. Der Besteller hat auch seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend zu verpflichten.

XIII. Kabeltrommeln:

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Überlassung von Leih-Kabeltrommeln, unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen, die nachfolgenden Bedingungen und, sofern diese Bedingungen nicht eingreifen, bzw. ergänzend die Bedingungen der Firma Kabeltrommel GmbH & Co. KG, die Handelsbrauch sind. Letztere sind jederzeit bei dem Lieferanten einsehbar.
  2. Grundsätzlich gehen Kabeltrommeln, insbesondere Leih-Kabeltrommeln, auf denen sich die bestellte Ware befindet, nicht in das Eigentum des Bestellers über.
  3. Die Überlassung der Leih-Kabeltrommeln erfolgt während der ersten sechs Monate nach Auslieferung der Ware bzw. Meldung der Versandbereitschaft kostenlos.
  4. Während der Überlassung der Leih-Kabeltrommeln ist der Besteller verpflichtet, die Kabeltrommeln mit der Sorgfalt, eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern.
  5. Zwischen dem 7. und dem 12. Monat der Überlassung hat der Besteller dem Lieferanten die Überlassung mit monatlich 15 % des Pfandwertes der Trommeln zu vergüten.
  6. Die zu zahlende Vergütung entfällt innerhalb des Zeitraums vom 7. bis zum 12. Monat von dem Zeitpunkt an, von dem der Besteller schriftlich unter Angabe der Kabeltrommelnummer den Lieferanten bzw. die Kabeltrommel GmbH & Co. KG zur Rücknahme der Leih-Kabeltrommel aufgefordert hat. Hat der Besteller den Lieferanten nicht innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Auslieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft den Lieferanten zur Rücknahme der Leih-Kabeltrommeln aufgefordert, so hat der Besteller dem Lieferanten den vollen Pfandwert zu erstatten. Sobald der Besteller diese Forderung erfüllt hat, geht die Trommel in das Eigentum des Bestellers über.
  7. Sendet der Besteller eine Leih-Kabeltrommel an den Lieferanten ohne vorherige Absprache zurück, so trägt er hierfür sowohl die Kosten als auch die Gefahr des zufälligen Untergangs.
  8. Bei der Abholung der Kabeltrommeln verpflichtet sich der Besteller, dem Lieferanten Ladehilfen zu stellen und die etwaig anfallenden Kosten zu übernehmen.
  9. Abweichend von vorstehenden Bedingungen behält sich der Lieferant vor, die Auslieferung von Waren auf Einwegtrommeln vorzunehmen.

XIV. Kundendienst / Beanstandungen des Bestellers

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu unseren Produkten und bei Beanstandungen an den Lieferanten unter der im Impressum genannten Adresse. Sie können Anfragen und Beanstandungen auch telefonisch oder per E-Mail an uns richten.

XV. Sonstiges:

  1. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

Stand: September 2016